1. Vertragsschluss

1.1 Verträge über Lieferungen und Leistungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sie dienen allein der Aufforderung des Bestellers zur Abgabe eines Angebots, dessen Annahme wir uns ausdrücklich vorbehalten. Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2. Preise

Unsere Preise sind freibleibend, es sei denn sie sind verbindlich bestätigt. Werden zum Ausgleich von Personal- und/oder sonstigen Kostensteigerungen, die bei UNITEC üblichen listenmäßigen Preise oder bestätigten Angebotspreise/vereinbarte Preise für Waren oder Dienstleistung erhöht, so kann UNITEC die noch nicht fälligen Preise dieses Vertrages entsprechend erhöhen, soweit sie von der Kostensteigerung betroffen sind.

3. Auftragsannullierung

Auftragsannullierungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.

4. Lieferung

4.1 Von uns angegebene Lieferfristen sind circa-Angaben. Wir sind an Lieferfristen nur gebunden, wenn wir diese ausdrücklich als verbindlich bestätigen.
4.1.1 Die Einhaltung von Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn UNITEC die Verzögerung zu vertreten hat.

4.2 Für die Einhaltung der Lieferfristen ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Ware das Werk, Lager oder den Versandort verlassen hat.
4.3 Verzögert sich die Lieferung über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, so können Rechte hieraus erst nach Ablauf einer vom Besteller schriftlich zu setzenden Frist von mindestens 2 Wochen gemacht werden.

4.4 Bei Leistungsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Arbeitskämpfen und Fällen höherer Gewalt, verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Störung.
4.5 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auch dann mit Verlassen des Werks bzw. Lagers auf den Besteller über, wenn wir eigene Transportmittel einsetzen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Verlangen des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft über. Dies gilt auch dann, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet. Etwaige Lagerkosten trägt in diesem Fall der Besteller.

4.6 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Jede Teillieferung und Teilleistung gilt in diesem Falle als selbständige Lieferung und Leistung.

5. Zahlung und Verzug

5.1 Zahlungen werden – sofern nichts anderes vereinbart wurde – sofort mit Erhalt der Rechnung fällig und sind ohne Abzug zahlbar.
5.2 Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ohne Nachweis zu verlangen.

Ist der Besteller kein Verbraucher, so beträgt der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Weitere Ansprüche bleiben unberührt. Insbesondere sind die Geltendmachung höherer Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund sowie die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen.

5.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist bzw. nach Vornahme einer Mahnung neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach unserer Wahl auch zum Rücktritt berechtigt.

Die Mahnung ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen unter anderem entbehrlich, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war oder wenn der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Mahnung ist auch dann entbehrlich, wenn der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist, weil der Besteller trotz seiner ausdrücklichen Ankündigung einer alsbaldigen Zahlung dieselbe nicht vornimmt oder weil der Besteller durch sein Verhalten den Zugang der Mahnung verhindert.

Der Besteller gerät darüber hinaus spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
5.4 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.5 Ist der Besteller Kaufmann, so kann er gegenüber unseren Zahlungsansprüchen kein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
5.6 Uns bleibt das Recht zur Teillieferung und Teilfakturierung (Teilrechnung) ausdrücklich vorbehalten.

6. Rücktrittsrecht

6.1 Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, oder ist unsere Leistung aus anderen von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir verpflichten uns, in den genannten Fällen den Besteller/ Vertragspartner unverzüglich über das Scheitern der Belieferung bzw. die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und im Falle der Vorleistung durch den Besteller die Zahlung unverzüglich zu erstatten.

6.2 Erhalten wir nach Vertragsschluss Kenntnis von Tatsachen, die auf fehlende Kreditwürdigkeit des Käufers schließen lassen, so sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer zur Zug-um-Zug-Leistung oder Sicherheitsleistung nicht bereit ist.

7. Patent- und Urheberrechte

An Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Abbildungen, Beschreibungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert noch auf anderem Weg Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen an uns herauszugeben. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Ware aufgrund des Scheck- bzw. Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –abzüglich angemessener Verwertungskosten –anzurechnen.

8.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird zur Anwendbarkeit von § 950 BGB vereinbart, dass wir Hersteller der neuen Ware sind. Diese dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der UNITEC Engineering GmbH

8.3 Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gelten mit ihrer Entstehung als an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.

8.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung gemäß vorstehendem Absatz auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt, solange er seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

8.5 Auf unser Verlangen, insbesondere in den unter 9.4 letztgenannten Situationen, hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen sowie deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 8.6 Der Besteller tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch Verbindung der Kaufsache/Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.7 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherungen insoweit – nach unserer Wahl – freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst vollständig bezahlt wird.

9. Gewährleistung

9.1 Die Sachmängelhaftung beschränkt sich auf die nachfolgenden Regelungen. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs aufweisen, sind nach Wahl von UNITEC unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Bestseller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Die Kosten, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, haben wir in keinem Fall zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Entgelts) zu verlangen.

9.2 Beim Kauf einer Ware bzw. auch SW-Lizenzen (Software Lizenzen) verzichtet der Kunde auf Mängelansprüche soweit UNITEC nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig den Mangel zu vertreten hat.
9.3 Die Ware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im wesentlichen die vereinbarte Beschaffenheit hat, die in der Spezifikation abschließend beschrieben ist.

9.4 Die Verjährungsfrist von Sachmängelansprüchen beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz längere Fristen in §§ 438, 479 I und 634 a BGB vorschreibt.
9.5 Mängelrügen gemäß § 377, 381 (2) HGB haben schriftlich zu erfolgen. Fehler müssen reproduzierbar sein. Alle für die Beseitigung von Fehlern benötigten Unterlagen und Informationen erteilt der Kunde. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.6 Der Kunde hat UNITEC zunächst das Recht der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
9.7 Die Nacherfüllung bei Softwarefehlern besteht in Überlassung eines neuen Softwareausgabestandes der gelieferten Version, sobald dieser bei UNITEC vorhanden ist.

9.8 Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.9 Eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit löst keine Mängelansprüche aus. Gleiches gilt, wenn die Brauchbarkeit nur unerheblich beeinträchtigt ist. Bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter bzw. nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, welche nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, bestehen keine Mängelansprüche.

9.10 Wird eine Ware nicht nach den jeweils geltenden Gebrauchs- oder Installationserfordernissen installiert oder unter anderen als den vorgeschriebenen Einsatzbedingungen genutzt, bestehen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.11 Sollte der Kunde oder Dritte Änderungen an den Waren vornehmen, so entstehen für diese und die ggf. daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Dies gilt auch für Änderungen oder Austausch der eingesetzten Komponenten.

9.12 Keine Gewähr wird dafür übernommen, dass die Funktionen den Anforderungen des Kunden genügen und die Produkte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, ununterbrochen und fehlerfrei laufen und dass alle Fehler beseitigt werden können.

9.13 Mängelansprüche bestehen nicht für vom Kunden eingesetztes Personal, welches fehlerhaft an oder mit der Ware oder Dienstleistung arbeitet.
9.14 Weitergehende oder andere als die hier geregelten Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund wegen eines Sachmangels sind gegen UNITEC ausgeschlossen, soweit nicht wegen des Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird.

9.15 Eine Änderung der Beweislast zu Ungunsten des Kunden ist mit den vorstehenden Bedingungen nicht verbunden.

10. Gesamthaftung

10.1 UNITEC haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10.2 Beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ist die Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, sofern uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn, die Zusicherung bezog sich gerade auf die Vermeidung der Folgeschäden. Ergänzend gelten die unter Punkt 10.14 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen.

10.3 Eine weitergehende Haftung als in Punkt 11. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, wird Hanau als Erfüllungsort für das Vertragsverhältnis und als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten hieraus/aus dem Vertragsverhältnis vereinbart. Entsprechendes gilt für Wechselverbindlichkeiten und – klagen.

Hanau, im Dezember 2017