1. Allgemeines

Diese Bedingungen werden Inhalt des Ingenieur – Werkvertrages („Werkvertrag“) ohne dass es eines Widerspruchs von uns gegen abweichende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen des Ingenieur – Büros („AN“) bedarf. Wir handeln dabei als Allein – o der Mitauftraggeber bzw. im Namen und für Rechnung Dritter. Abweichende Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn wir uns schriftlich damit einverstanden erklären.

 

2. Angebote

Angebote erfolgen kostenlos für uns. Sie müssen unse ren Anfragen entsprechen. Alternativ – Angebote sind erwünscht, jedoch als solche deutlich zu kennzeichnen und zu erläutern.

 

3. Bestellung

Werkleistungen mit festem, vorhersehbarem Umfang werden zu festen Pauschalpreisen vergeben. Werkleistungen, deren Umfang bei Auftragsvergabe noch nicht feststeht, werden zum Richtpreis auf Basis von Stundensätzen und geschätztem Stundenaufwand vergeben. Die Stundensätze während der Abwicklung sind unveränderlich. Erkennt der AN, dass der Bestellwert überschritten wird, hat e r unverzüglich unter Angabe der Gründe eine Nachtragsbestellung schriftlich zu beantragen. Verbindlich sind nur schriftliche Bestellungen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Unsere schriftliche Be stellung ist innerhalb von 5 Arbeitstagen nach ihrem Zugang beim AN von diesem schriftlich unter Verwendung der beigefügten Bestätigung der Bestellungsannahme zu bestätigen.

 

4. Termine

Die in der Bestellung genannten Termine sind einzuhalten. Drohender Termi nverzug, über den wir sofort nach Erkennen zu informieren sind, hat der AN mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln (Anordnung von Überstunden, Erhöhung der Zahl der Mitarbeiter) – ohne Mehrkosten für uns – abzuwenden.

 

5. Untervergabe

Die übertragenen Inge nieur – Werkleistungen sind grundsätzlich vom AN und/oder seinen betriebseigenen Erfüllungsgehilfen zu erbringen. Die eingesetzten Erfüllungsgehilfen müssen fachlich den Anforderungen des jeweiligen Werkvertrages entsprechen und über die ggf. erforderlichen Aufenthalts – und Arbeitsgenehmigungen für den Einsatzort verfügen. Untervergaben der übertragenen Ingenieur – Werkleistungen durch den AN sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns zulässig.

 

6. Rücktritt und Kündigung

Unbeschadet der gesetzlichen Rücktrittvorschriften ist der AN verpflichtet, auf unser Verlangen die übertragenen Werkleistungen jederzeit zu beenden. In diesem Fall werden die bis zur Kündigung ordnungsgemäß erbrachten Ingenieur – Werkleistungen anteilig vergütet.

 

7. Ausführung der Ingenieur – Werkleistungen

Der AN garantiert, dass die ihm übertragenen Ingenieur – Werkleistungen nach Maßgabe der Bestellung sowie dem Stand der Technik und termingerecht ausgeführt werden. Bei der Ausführung sind alle die am jeweiligen Einsatzort geltenden Siche rheits – und Arbeitsschutzbestimmungen sowie alle Werksvorschriften einzuhalten.

Arbeitsmittel und Werkzeuge sind grundsätzlich vom AN zu stellen.

 

8. Vergütung

Die in der jeweiligen Bestellung vereinbarte Vergütung stellt die Gegenleistung für die übertragen en Ingenieur – Werkleistung dar und umfasst insbesondere die Gesamtkosten für die Erfüllungsgehilfen des AN einschlie0lich der Kosten für An – und Abreise. Für Reisen gelten jedoch ergänzend die „Regelungen für Reisen im Rahmen von Ingenieur – Werkverträgen“. T elefonkosten der Erfüllungsgehilfen des AN sind uns nach den „Regelungen für die Abrechnung privater Telefonkosten“ zu erstatten. Die Zahlung der Vergütung oder der Schlussrate durch uns ist in jedem Fall von einer ordnungsgemäßen vorbehaltlosen Abnahme ab hängig.

 

9. Weisungen

9.1 Das Weisungsrecht des Arbeitgebe rs bezüglich der Ausführung der Ingenieur – Werkleistungen durch seine Erfüllungsgehilfen steht allein dem AN zu. Wir sind jedoch als Besteller im Sinne des Werkvertragrechts berechtigt bzw. verpflichtet, beim rechtzeitigen Abruf der Ingenieur – Werkleistungen mitzuwirken, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Ingenieur – Werkleistungen mit anderen zu koordinieren und zu überwachen, Richtlinien und Anweisungen zur Vermeidung von Schäden zu geben und auch schon vor der Prüfung der Ingenieur – Werkleistungen diese auf ihre Mangelfreiheit zu überprüfen und Nachbesserungen zu verlangen. Die Überwachung, Überprüfung oder (stillschweigende) Zustimmung zu den Ingenieur – Werkleistungen des AN entbinde t den AN nicht von seiner Erfüllungshaftung für eventuelle Mängel der Ingenieur – Werkleistungen.

 

9.2 Erfüllungsgehilfen des AN, die zur Beschwerde Anlass gebe, sind auf unser Verlangen abzulösen und durch andere Erfüllungsgehilfen zu ersetzen.

 

10. Erfüllungshaftung, Haftung und Versicherung

10.1 Der AN übernimmt für seine Leistungen und/oder Lieferungen die Garantie dafür dass sie keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel haben und die vom AN angegebenen oder vereinbarten Eigenschaften aufweise n. Die Garantiefrist beträgt ein Jahr nach Inbetriebnahme der Gesamtanlage, für welche die Leistungen und/oder Lieferungen des AN bestimmt sind, längstens zwei Jahre nach vollständiger Ausführung der Leistungs – und/oder Lieferungsverpflichtung des AN, fall s die Inbetriebnahme aus Gründen verzögert wird, die wir zu vertreten haben. Für Arbeiten an Bauwerken beträgt die Garantiefrist mindestens 5 Jahre. Die Garantiefrist für die gesamte Leistung und/oder Lieferung verlängert sich um diejenigen Zeiträume, in d enen der Liefergegenstand oder das Anlagenteil, für welches die Leistung und/oder Lieferungen erbracht wurden, infolge von Mängeln, die der AN zu vertreten hat, stillgesetzt wird. Der AN haftet für Schäden, die uns oder Dritten durch unsachgemäße und nicht termingerechte Ausführung des jeweiligen Werkvertrages entstehen. Der AN haftet uneingeschränkt für seine Erfüllungsgehilfen, die er zur Durchführung des jeweiligen Werkvertrages einsetzt.

 

10.2 Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, haft et der AN für alle Schäden für die er nach den gesetzlichen Bestimmungen einzustehen hat. Er verpflichtet sich, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Für den Fall der Leistungserbringung bzw. des Warenendverbleibs im Au sland ist sicherzustellen, dass dieser Versicherungsschutz auch für im Ausland eingetretene Schadensereignisse zur Verfügung

steht. Die Haftung des AN ist nach Grund und Höhe nicht auf die Haftpflichtversicherungsdeckung beschränkt. Der AN stellt Unitec En gineering von allen Ansprüchen frei, die gegen Unitec Engineering erhoben werden, für die aber der AN aufgrund seiner Lieferungen und/oder Leistungen oder im Zusammenhang damit einzustehen hat.

10.3 Werden aufgrund von Ziffer 7, Absatz 2 abweichender schriftl icher Vereinbarung Geräte, Werkzeuge oder ähnliches, die unser Eigentum sind, von dem AN oder seinen Erfüllungsgehilfen während der Durchführung des jeweiligen Werkvertrages benutzt, sind diese pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch unverzüglich zurückzu geben. Bei Beschädigung oder Verlust haftet der AN.

10.4 Wir übernehmen für vom AN oder seinen Erfüllungsgehilfen mitgeführtes Eigentum keine Verantwortung. Es ist Sache des AN, für entsprechenden Versicherungsschutz gegen Diebstahl, Feuer u n d sonstige Schäde n zu sorgen.

 

10.5 Für Schäden, die der AN oder sein Erfüllungsgehilfe bei Ausführung des jeweiligen Werkvertrages allein durch Verschulden von uns erleiden, haften wir ausschließlich im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung.

 

11. Leistungen von UNITEC ENGINEERING GmbH

Wir werden sofern möglich und erforderlich

a) Arbeitsräume und Toilettenräume für die Erfüllungsgehilfen des AN bereitstellen,

b) Für ausreichende elektrische Installation und Beleuchtung an den Arbeitsstätten mit Anschlussstellen für Werkzeuge sorgen

 
 

c) D ie Arbeitsstätten mit nach den einschlägigen Vorschriften erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen versehen

d) In den Arbeitsstätten für die Erfüllungsgehilfen des AN eine erste Hilfe wie für die eigenen Mitarbeiter sicherstellen.

 

12. Geheimhaltung, Erfindungen, Verbesserungen

1 2 .1 Alle Pläne, Schriftstücke, Konstruktionen, Zeichnungen, Modelle usw., die dem AN oder seinen Erfüllungsgehilfen im Rahmen der jeweiligen Bestellung zur Verfügung gestellt werden, bleiben ausschließlich Eigentum von uns. Sie sind jederzei t auf Verlangen, spätestens jedoch nach Beendigung des Werkvertrages unaufgefordert an uns zurückzugeben. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an diesen Gegenständen ist ausgeschlossen. Alle von AN unmittelbar oder durch seine Erfüllungsgehilfen erzielten Ergebnisse werden für uns geschaffen und stehen ausschließlich uns zu.

 

Der AN oder seine Erfüllungsgehilfen werden über alle Vorgänge, Betriebseinrichtungen, betriebliche Anlagen usw., die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für uns bekan nt werden, auch nach Erledigung des jeweiligen Werkvertrages Dritten gegenüber Stillschweigen behalten.

 

1 2 . 2 Der AN verpflichtet sich und wird seine Erfüllungsgehilfen verpflichten, alle Vorgänge, Betriebseinrichtungen, betriebliche Anlagen und Informatio nen jeglicher Art, einschließlich Zeichnungen, Spezifikationen, technische Daten usw., die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für uns direkt oder indirekt bekannt werden, sowie darauf basierende K enntnisse ausschließlich für die Vertragstätigkeit zu verwenden und auch nach Erledigung des jeweiligen Werkvertrages Dritten gegenüber streng geheim zu halten. Diese auch für Rechtsnachfolger des AN bindende Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nur für solche Informationen nicht, von denen der AN beweist, d ass sie zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits in seinem Besitz oder der Öffentlichkeit bekannt waren oder von Dritten ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht erworben wurden.

 

12.3 Sollten der AN und/oder sein Erfüllungsgehilfe bei Ausführung des Werkvertra ges Erfindungen oder Verbesserungen machen, so sind wir berechtigt, diese uneingeschränkt und kostenlos zu benutzen. Die uneingeschränkte und kostenlose Benutzung dieser Rechte steh t auch unserem Kunden zu. Der AN wird dies in den Verträgen mit seinen Erfü llungsgehilfen bei Untervergabe sicherstellen.

 

13. Erfüllungsort, Recht, Teilunwirksamkeit, Gerichtsstand und Verbindlichkeit

Erfüllungsort für die Zahlung ist Hanau.

 

Es gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.

 

Sollten e inzelne Bestimmungen dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten am nä chsten kommen.

 

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Hanau. Wir sind berechtigt, auch an jedem für den AN begründeten Gerichtsstand zu klagen. Bei Abweichungen aufgrund von Übersetzungen dieser Bedingungen oder teilen h iervon ist allein die deutsche Fassung rechtsverbindlich.

 
 
 

Hanau, im Dezember 2017